Barrierefreiheit | Bild: katermikesch, pixabay.com, Inhaltslizenz

Pflicht zur Barrierefreiheit: Neue Regelungen ab 2025

Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz setzt die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit, den European Accessibility Act (EAA), um und zielt darauf ab, allen Menschen eine uneingeschränkte Teilhabe am digitalen Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Für Betreiber von Webseiten ergeben sich daraus neue Verpflichtungen zur Barrierefreiheit.

In diesem Artikel werden die ab 2025 geltenden Regelungen, deren Inhalte, Geltungsbereiche sowie Ausnahmen und Übergangsfristen detailliert erläutert.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Webseiten und digitale Angebote so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen, unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen, problemlos genutzt werden können.

Dazu gehören unter anderem:​

  • Alternative Texte für Bilder: Bereitstellung von beschreibenden Texten für visuelle Inhalte, damit Screenreader diese vorlesen können.​
  • Tastaturbedienbarkeit: Sicherstellung, dass alle Funktionen einer Webseite ohne Maus, nur mit der Tastatur, zugänglich sind.​
  • Ausreichende Farbkontraste: Verwendung von Farbkombinationen, die auch von Menschen mit Sehschwächen gut unterschieden werden können.​
  • Untertitel und Transkripte für Multimedia-Inhalte: Bereitstellung von Textalternativen für Videos und Audiodateien.​
  • Klare und verständliche Sprache: Verwendung einfacher Sprache und logischer Strukturierung der Inhalte.​

Diese Maßnahmen orientieren sich an den internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Level AA.​

Neue gesetzliche Anforderungen ab 2025

Mit Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 werden Betreiber von Webseiten verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Die konkreten Anforderungen umfassen:​

  • Barrierefreie Gestaltung von Webseiten und Apps: Alle digitalen Angebote müssen so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen.​
  • Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung: Unternehmen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihrer Webseite veröffentlichen, die den aktuellen Stand der Barrierefreiheit beschreibt und Kontaktdaten für Rückmeldungen enthält.​
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung: Die Barrierefreiheit ist kontinuierlich zu überwachen und bei Bedarf anzupassen, um den aktuellen Standards zu entsprechen.

Für wen gelten die neuen Regelungen?

Das BFSG betrifft eine Vielzahl von Unternehmen und Dienstleistern, insbesondere:​

  • Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte: Dazu gehören unter anderem Computer, Tablets, Laptops und Betriebssysteme.​
  • Dienstleistungserbringer im elektronischen Geschäftsverkehr: Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen online anbieten, wie beispielsweise Online-Shops.​
  • Anbieter von Telekommunikationsdiensten: Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen für Verbraucher bereitstellen.​
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: Banken und Finanzdienstleister, die Online-Banking und andere digitale Finanzdienstleistungen anbieten.​
  • Personenbeförderungsdienste: Unternehmen, die digitale Informationen zu Fahrplänen, Ticketbuchungen und Reiseinformationen bereitstellen.​

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Regelungen ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, fallen jedoch unter das BFSG. Für diese sieht das Gesetz eine Beratungsmöglichkeit durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit vor.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Das BFSG gilt für eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen, darunter:​

Produkte:

  • Hardwaresysteme für Verbraucher, wie Computer, Tablets und Laptops, einschließlich der dazugehörigen Betriebssysteme.​
  • Selbstbedienungsterminals, wie Zahlungsterminals, Geldautomaten und Fahrausweisautomaten.​
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, wie Smartphones oder Tablets, die für Telekommunikationsdienste oder den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden.​
  • E-Book-Lesegeräte.​

Dienstleistungen:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wie Online-Shops und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben.​
  • Telekommunikationsdienste.​
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, wie Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen.​
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher, wie Online-Banking, Kontoeröffnung und Beratung.​
  • E-Books und hierfür bestimmte Software.​

Ausnahmen und Übergangsfristen

Es gibt bestimmte Ausnahmen und Übergangsfristen im Rahmen des BFSG:​

  • Kleinstunternehmen: Dienstleistungserbringer, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben, sind von den Regelungen ausgenommen. Für Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, gilt diese Ausnahme jedoch nicht. ​
  • Bestandswebseiten: Für Webseiten, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030, um die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Fazit

Die neuen Regelungen zur Barrierefreiheit ab 2025 stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung digitale Inklusion dar. Sie verpflichten Unternehmen und Dienstleister, ihre Webseiten und digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind – unabhängig von möglichen Einschränkungen. Dies bringt nicht nur Vorteile für Menschen mit Behinderungen, sondern verbessert auch die Nutzerfreundlichkeit für alle.

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen, um die gesetzlichen Vorgaben fristgerecht zu erfüllen. Zwar gibt es für bestimmte Gruppen, insbesondere Kleinstunternehmen, Ausnahmen und Übergangsfristen, doch langfristig wird sich die barrierefreie Gestaltung von Webseiten als Standard etablieren.

Wer frühzeitig auf Barrierefreiheit setzt, profitiert nicht nur von einer erweiterten Zielgruppe, sondern stärkt auch sein Image und seine digitale Präsenz. Die Umsetzung der neuen Vorschriften sollte daher nicht nur als gesetzliche Verpflichtung, sondern als Chance zur Verbesserung der digitalen Nutzererfahrung gesehen werden.


Titelbild: katermikesch, pixabay.com, Inhaltslizenz

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